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Neuerungen im Tierschutzgesetz ab 01.08.2014

KatzeSeit 01.08.2014 sind die Neuerungen im Tierschutzgesetz rechtskräftig.

Dabei erfährt unter anderem der Auslandstierschutz eine Änderung.

Tierschutzorganisationen und Privatpersonen müssen nach dem neu gefassten § 11 Tierschutzgesetz eine neue Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Ziffer 5 TierSchG für die Verbringung von Tieren aus dem Ausland einholen.

Für viele Tierschutzorganisation reichen die am 1. August 2014 in Kraft tretenden Regelungen nach § 11 Tierschutzgesetz nicht aus, den Handel mit Welpen einzudämmen. Es fehlen Sanktionen und Kontrollen beim illegalen Handel mit Hundewelpen.

Durch die gesetzliche Neuregelung müssen zukünftig alle juristischen oder natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen oder aber die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, eine Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt vorweisen.

Früher wurde auf die sogenannte Gewerbsmäßigkeit oder die damit oftmals unterstellte Gewinnerzielungsabsicht abgestellt, darauf kommt es nun nicht mehr an.

Die neue Erlaubnis benötigen Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch deutsche Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen, die bisher schon eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 oder § 11 Abs.1 Nr. 2 nach dem alten TierSchG besitzen. Wenn von diesen (auch) Tiere aus dem Ausland vermittelt werden, bedarf es zukünftig einer weiteren Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG.

Auch selbstständig arbeitende Pflegestellen bedürfen einer Erlaubnis.

Wenn im Ausland ansässigen Vereine inländische Helfer und Vermittler nutzen, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn ihre Tätigkeit „gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung“ erfolgt. Dabei fallen auch Schutzgelder oder Vermittlungsgebühren unter den Begriff „Entgelt“.

Die verantwortlichen Personen müssen über die notwendige Sachkunde verfügen und ihre Zuverlässigkeit nachweisen.

Die Neuerungen im Tierschutzgesetz erfordert auch eine Erlaubnispflicht für den gewerblichen Tierhandel. Die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter auch Haustiere, bedarf ab August 2014 ebenfalls einer Erlaubnis. Jeder, der ab dem 1. August 2014 gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt muss dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres und die artgerechte Tierhaltung zur Verfügung stellen. Kritik der Tierschützer ist, dass diese Informationsblätter nicht einheitlich geregelt werden und keinen Standards unterliegen.

Auch die Ausbildung von Hunden und die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist ab dem 01.08.2014 erlaubnispflichtig.

Sinn der Neuregelung des Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist es, Mindeststandards im Umgang mit Tieren festzulegen und von allen mit Tieren umgehenden Personen einen Sachkundenachweis zu erfordern.

Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG bescheinigt das Vorhandensein von ausreichenden, fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, Sachverstand sowie die Zuverlässigkeit, die beim Umgang mit Tieren erforderlich ist.

Zusammenfassend sind erlaubnispflichtig nach dem neuen Tierschutzgesetz (Personen/ Juristische Personen):

  • Organisationen/Vereine, die Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (§ 11 Abs.1 Nr. 3 TierSchG)
  • Zoologische Gärten, in denen Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
  • Personen, die Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Personen, die Hunde für Dritte zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
  • Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG)
  • Personen, die gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG)
  • Personen, die gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 c) TierSchG)
  • Personen, die gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 d) TierSchG)
  • Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 e TierSchG)

Die Änderungen des Tierschutzgesetz sind leider nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Durch fehlende Kontrollen wird der Handel mit Hundewelpen aus dem Ausland mit diesen Änderungen schwerlich unterbunden werde. Sinnvoller wäre es zusätzlich eine Chip- und Registrierungspflicht für alle Haustiere europaweit einzuführen.

Ein Kommentar zu „Neuerungen im Tierschutzgesetz ab 01.08.2014

  1. Leider habe ich den Text nicht so ganz verstanden. Und ich hoffe, die Verantwortlichen steigen da durch. Es scheint noch eine Menge Schlupflöcher zu geben, denn wer soll das denn alles kontrollieren? Aber dennoch hat sich jemand mit dem Problem befasst und ich hoffe sehr, dass es für ein paar besonders schlimme Händler das Aus bedeutet. Und Aufklärung ist sowieso immer die beste Methode.

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